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Verantwortlicher für die Inhalte dieser Seiten: C. Ueberdick, VARIO-TEC.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Vertragsbedingungen, insbesondere für Werkverträge

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit der Fa. Vario-Tec geschlossenen Verträgen mit Ausnahme von Verträgen über den Verkauf von Waren, für welche die Bestimmungen unter Ziffer II. gelten. Von den AGB der Fa. Vario-Tec abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich, auch wenn diesen nicht widersprochen wird oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen leisten zu wollen. Unternehmern i.S.d. § 14 BGB gegenüber gelten die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistung Teil A und Teil B (VOB/A & VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung soweit als in den Vertrag einbezogen, als diese AGB hiervon nicht abweichen. Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB und nicht im Baugewerbe tätig oder mit den Gepflogenheiten bewandert bzw. wird er nicht durch einen Architekten vertreten, gelten die genannten Regelungen (VOB/A & VOB/B) nicht.

2. Leistungsbedingungen
2.1. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Preise sind dem jeweils letzten vor Vertragsschluss übersandten Angebot/ der aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Diese Preise sind netto Preise und gelten immer zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Die jeweils gültige Preisliste kann in den Räumlichkeiten der Fa. Vario-Tec jederzeit eingesehen werden und wird auf Wunsch selbstverständlich gerne übersandt.

2.2. Die Fa. Vario-Tec ist auch gegenüber Verbrauchern berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, es sei denn, dies ist im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar. In der Regel können Teilleistungen und Abrechnungen ab einem Auftragswert von 1.500,00 Euro erbracht und erstellt werden, wenn der Wert der einzelnen Teilleistungen mindestens 20 % des Gesamtvolumens beträgt. Gegenüber Unternehmern gilt die VOB.

2.3. Der Auftraggeber hat die Kosten für etwaig notwendig werdende Sondergenehmigungen zu tragen, welche für die Abnahme bzw. / oder den Verbau durch die Fa. Vario-Tec notwendig sind, sowie deren Vorhandensein zu verantworten. Sofern der Auftraggeber für die Fa. Vario-Tec klar und ohne Zweifel erkennbar nicht von der Pflicht einer Sondergenehmigung Kenntnis hat, ist er hierüber zu unterrichten. Unterbleibt in diesen Fällen diese Unterrichtung grob fahrlässig, kann die Fa. Vario-Tec keine Ansprüche aus einer etwaigen Verzögerung gegen den Auftraggeber herleiten. Unternehmern gegenüber gilt die VOB, soweit kein Widerspruch zu dieser Regelung besteht.

2.4. Der Auftraggeber hat einen kontinuierlichen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Bei Unterbrechungen oder Wartezeiten, welche sich aufgrund vertragswidrig noch nicht durchgeführter Vorarbeiten oder der Mangelhaftigkeit von durch den Auftraggeber veranlassten Vorleistungen oder anderen durch den Auftraggeber zu vertretenen Gründen ergeben, berechnet die Fa. Vario-Tec die vertraglich vereinbarten Stundensätze während der Zeit der Unterbrechung, es sei denn, den Auftraggeber trifft an der Unterbrechung kein Verschulden. Die Stundensätze sind den jeweiligen Angeboten / Verträgen zu entnehmen.

2.5. Sollten die vertraglich vereinbarten und erforderlichen Vorarbeiten nicht erbracht worden sein, bzw. kann die Fa. Vario-Tec am Einsatzort nicht mit den Arbeiten beginnen können, so hat der Auftraggeber einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 75% der in dem jeweiligen Vertrag genannten Kosten der An- und Abfahrt zu leisten. Weitergehende Schadensersatzforderungen sind hiervon unberührt. Dem Auftraggeber steht es in allen Fällen frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

2.6. Die Fa. Vario-Tec übergibt den Arbeitsplatz den regelmäßigen Bedingungen entsprechend. Sollte eine über die allgemein übliche Reinigung auf Baustellen besondere Reinigung gewünscht werden, wird diese dem Auftraggeber gegenüber nach den bekannten Stundensätzen / dem letzten Angebot in Rechnung gestellt.

2.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Einsatzort der Fa. Vario-Tec den Verhältnissen, welche bei Vertragsschluss herrschten bzw. vertraglich vereinbart wurden bzw. den Maßgaben der Nr. 2.4. entsprechend zur Verfügung zu stellen. Sollte durch die Änderung der Umstände am Einsatzort der Fa. Vario-Tec eine Erbringung der vereinbarten Leistung nur noch unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht mehr möglich sein, so ist die Fa. Vario-Tec berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es hierbei nicht an. Ausgeschlossen ist der Rücktritt nur dann, wenn die Fa. Vario-Tec ein Verschulden an der Änderung der Verhältnisse trifft. Die durch die erschwerten Bedingungen verursachten Kosten hat im Fall eines Festhaltens am Vertrag der Auftraggeber nach den vereinbarten Stundensätzen zu tragen. Diese sind den Angeboten / vereinbarten Stundensätzen zu entnehmen.

2.8. Wasser und elektrische Energie liefert der Auftraggeber kostenlos bis zu einer Entfernung von 60m zur Arbeitsstelle. Hierbei ist durch den Auftraggeber mindestens – sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde – ein Wasserdruck von 1 bar an der Arbeitsstelle und elektrische Energie von 220V / 20A bzw. 380V / 32A zu gewährleisten.

2.9. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins zur Erbringung der Leistung die Fa. Vario-Tec schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit Eingang dieser Mahnung kommt die Fa. Vario-Tec in Verzug.

3. Abnahme
3.1. Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt.

3.2. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber gewünscht und von beiden Seiten schriftlich vereinbart wurde. Eine Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit / Gebrauchsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

3.3. Für den Fall einer vereinbarten Abnahme gilt: Erfolgt eine Abnahme nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab einer Meldung zur Abnahmebereitschaft aus Gründen, welche die Fa. Vario-Tec nicht zu vertreten hat, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Abnahme als erfolgt.

3.4. Die Kosten einer Abnahme trägt der Auftraggeber.

4. Gewährleistung
4.1. Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden wie folgt beseitigt, soweit für Mängel des verwandten Material nicht der jeweilige Hersteller ausschließlich verantwortlich zeichnet:

- Mängel müssen der Fa. Vario-Tec unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Handelt es sich um erkennbare Mängel, hat die Anzeige unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Übernahme, zu erfolgen.

- Die Verjährung beginnt mit der Übernahme in den eigenen Betrieb. Sollte sich die Übernahme in den eigenen Betrieb um mehr als 14 Tage verzögern, so beginnt der Verjährungslauf 14 Tage nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, wir hätten die Verzögerung zu vertreten.

- Im Falle der Geltung der VOB gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche gem. § 13 VOB/B für Bauwerke nach 4 Jahren, für Arbeiten an einem Grundstück nach 2 Jahren. Für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen beträgt die Verjährung 1 Jahr.

- Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber der Fa. Vario-Tec die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er dies, so ist die Fa. Vario-Tec von der Nacherfüllung befreit.

- Wenn die Fa. Vario-Tec eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder 2 Nachbesserungsversuche nicht zu einer Beseitigung der Mängel führen und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist, so hat dieser das Recht, die Vergütung durch schriftliche Erklärung der Fa. Vario-Tec gegenüber zu mindern. Wenn es sich nicht um Bauleistungen handelt, hat der Auftraggeber auch die Möglichkeit, vom Vertrag zurück zu treten statt zu mindern.

- Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung der Fa. Vario-Tec vorgenommen wurden, es sei denn, diese Änderungen oder Reparaturen haben nicht zu dem Mangel geführt.

4.2. Für fehlerhafte Arbeiten des durch den Auftraggeber bereitgestellten Personals haftet die Fa. Vario-Tec nicht, es sei denn, sie hätte grob fahrlässig fehlerhafte Anweisungen gegeben oder ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt.

4.3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Fa. Vario-Tec aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn. Dies gilt nicht bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in denen zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeit selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt 5 dieser Bedingungen.

4.4. Bei Aufträgen von Diamantbohr- und Sägearbeiten gelten die Regelungen der §§ 13, 14 VOB/A, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bei der Montage von Kabel- und Rohrdurchführungen muss der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten in Anlehnung an die VOB Teil B § 17 eine Sicherheitsleistung schriftlich verlangen.

5. Haftung
5.1. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet die Fa. Vario-Tec und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a) Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) die Haftung für Sachschäden ist auf 3.000.000 Euro insgesamt beschränkt. In dieser Höhe besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.
c) die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

5.2. Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem ProdHaftG oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

5.3. Eine Haftung für Schäden und Folgeschäden die sich aufgrund der Lage der Bohrlöcher oder deren nicht fachgerechter Einmessung durch den Auftraggeber ergeben, geht nicht zu Lasten der Fa. Vario-Tec, da nur der Auftraggeber Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten hat, es sei denn, wir haben Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der nicht fachgerechten / fehlerhaften Einmessung. Den Nachweis hierüber hat der Auftraggeber zu erbringen. In diesen Fällen haftet die Fa. Vario-Tec nach den Bestimmungen der Nr. 4 und 5.

5.4. Soweit die Fa. Vario-Tec technisch notwendig auf ein Arbeiten mit Spülwasser angewiesen ist, kann keine Haftung für dessen Eindringen in Risse, Gebäudefugen, evtl. vorhandene Leerrohre und andere Gebäudeteile sowie in Geräte und Maschinen übernommen werden, es sei denn, uns ist bekannt, dass es hierdurch zu Schäden kommen kann und ein Hinweis hierüber grob fahrlässig unterblieben ist. Diese Aufzählung ist nur exemplarisch.

6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streik, Unvermögen auf Seiten der Fa. Vario-Tec oder eines ihrer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, es sei denn, es liegt ein schuldhaftes Verhalten der Fa. Vario-Tec vor, welches zu der Behinderung führt.

7. Schriftformerfordernis
Mündliche Nebenabreden sind insoweit unwirksam, als diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden haben. Weitere Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
8.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselverfahren Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

 

II. Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von Waren von der Fa. Vario-Tec an den Kunden, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden, die diesen Verkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Abtretung von Forderungen gegen uns aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Preise
2.1. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Preise sind dem jeweils letzten vor Vertragsschluss übersandten Angebot / der aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Diese Preise sind netto Preise und gelten immer zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Die jeweils gültige Preisliste kann in den Räumlichkeiten der Fa. Vario-Tec jederzeit eingesehen werden und wird auf Wunsch selbstverständlich gerne übersandt.

2.2. Die Fa. Vario-Tec ist auch gegenüber Verbrauchern berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, es sei denn, dies ist im Einzelfall für den Kunden nicht zumutbar. In der Regel können Teilleistungen und Abrechnungen ab einem Auftragswert von 1.500,00 Euro erbracht und erstellt werden, wenn der Wert der einzelnen Teilleistungen mindestens 20 % des Gesamtvolumens beträgt.

3. Versand, Gefahrenübergang
3.1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

3.2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, es sei denn, dieser hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

3.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Fa. Vario-Tec (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

4.2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der Fa. Vario-Tec Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
4.3. Soweit der Wert der Sicherung die Ansprüche der Fa. Vario-Tec gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, ist die Fa. Vario-Tec auf Verlangen des Kunden zur Freigabe nach dessen Wahl verpflichtet.

5. Gefahrübergang
Handelt es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft, so gilt für den Gefahrübergang das HGB, insbesondere die Regelung des § 377 HGB.

6. Gewährleistung
6.1. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.

6.2. Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.

6.3. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Fa. Vario-Tec unverzüglich Anzeige zu machen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

6.4. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gilt § 377 ff. HGB.

6.5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens der Fa. Vario-Tec vor oder es handelt sich um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

6.6. Ist der Kunde Kaufmann, ist er in jedem Fall verpflichtet, Mängelrügen schriftlich oder per Fax zu erheben.

7. Haftungsbegrenzung
7.1. Soweit vorstehend – insbesondere unter Ziffer 6 - nichts anderes bestimmt ist, haftet die Fa. Vario-Tec und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a) Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) die Haftung für Sachschäden ist auf 3.000.000 Euro insgesamt beschränkt.
c) die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

7.2. Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem ProdHaftG oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streik, Unvermögen auf Seiten der Fa. Vario-Tec oder eines Ihrer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung, es sei denn, es liegt ein schuldhaftes Verhalten der Fa. Vario-Tec vor, welches zu der Behinderung führt.

9. Schriftformerfordernis
Mündliche Nebenabreden sind insoweit unwirksam, als diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden haben. Weitere Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselverfahren Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen finden keine Anwendung.


Haftungsausschluss


Externer Link zum Haftungssauschluss


Webdesign

Die Gestaltung und Umsetzung der Internetpräsenz übernimmt freundlicherweise die Firma Strausberger Offsetdruck - „Vielfalt in Sachen Druck“